
Meldepflicht
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und die Meldepflichtige/der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit ihrer/seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden. Menschen, die in einem familiären Verbund (Familie, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner) leben, unterliegen nicht dieser Meldepflicht, wenn sich zumindest eine/einer als Gast meldet und zu ihren/seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme der Reiseleiterin/des Reiseleiters ausgenommen, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber oder deren/dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
Die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in das Gästeverzeichnis verantwortlich. Sie/er muss die Betroffenen auf die Meldepflicht aufmerksam machen. Weigert sich eine Meldepflichtige/ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so muss die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter davon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigen.
Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss auf Verlangen jederzeit Einsicht in das Gästeverzeichnis gewährt werden. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005799